11. Auflösung 11.1 Die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrages erfolgt nachträglich durch schriftliche Erklärung einer der dazu berechtigten Personen. Bevor der Käufer eine schriftliche Auflösungserklärung an das STIBA-Mitglied sendet, muss der Käufer das STIBA-Mitglied zunächst schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen einräumen. 11.2 Der Käufer hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder seine Verpflichtungen auszusetzen, wenn er selbst seinen Verpflichtungen bereits nicht nachgekommen ist. Für Verbraucherkäufer berührt diese Bestimmung nicht ihr mögliches Recht auf Aussetzung aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung. 11.3 Stimmt das STIBA-Mitglied der Auflösung ohne Verschulden seinerseits zu, hat es Anspruch auf Ersatz sämtlicher finanzieller Schäden, wie Kosten, entgangener Gewinn und angemessene Kosten zur Schadensfeststellung und Haftung. 11.4 Im Falle einer teilweisen Auflösung kann der Käufer, soweit gesetzlich zulässig, keinen Anspruch auf Rückabwicklung der vom STIBA-Mitglied bereits erbrachten Leistungen erheben und das STIBA-Mitglied hat unbeschadet des Anspruchs das volle Recht auf Bezahlung der von ihm bereits erbrachten Leistungen Das STIBA-Mitglied ist berechtigt, seine Leistung rückgängig zu machen und Schadensersatz zu verlangen.
Wir gewähren nur eine Garantie auf die gekauften Teile, nicht auf den Einbau oder die Demontage