Huishoudelijk reglement STIBA, goedgekeurd op de ALV d.d. 8 mei 2012 1
ORGANISATIONSORDNUNG - ANHANG D: GARANTIEBEDINGUNGEN
1.1 Mit Ausnahme von elektronischen Bauteilen kommen die verwendeten Fahrzeugteile, die das
STIBA- Mitglied verkauft und an Käufer ausgeliefert hat für Garantie in Betracht.
1.2 Neben den STIBA Garantiebedingungen können auch die BOVAG/STIBA Bedingungen und / oder
der FOCWA Grüne Garantiebeweis auf die im vorigen Artikel erwähnten verwendeten Fahrzeugteile
gültig sein.
2. Der Käufer kann nur Rechte an einer Garantie entnehmen durch Vorlage des betreffenden Vertrags
oder der Rechnung und gegebenenfalls die zutreffende ausgestellte Garantiekarte an das STIBAMitglied.
Wenn es eine Sache, die von dem STIBA-Mitglied von einer Marke oder Kennzeichen
versehen ist betrifft, kann der Käufer nur Rechte an einer Garantie entnehmen, wenn bei der Berufung
auf die Garantie die gemeinte Marke oder das Kennzeichen unbeschädigt ist.
3. Ansprüche des Käufers im Rahmen einer Garantie sind nicht auf Dritte übertragbar.
4. Die Garantie wird von dem STIBA-Mitglied für einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum, an
dem die Sache an den Käufer geliefert wurde gewährt. Wenn sich innerhalb der Garantiezeit bei
normalem Gebrauch Mängel an der Sache offenbaren, so hat der Käufer das Recht die gelieferte
Sache dem STIBA-Mitglied zur Reparatur oder Ersatz anzubieten, zur Entscheidung des STIBAMitglieds,
laut Artikel 8 der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Die Kosten des Transports vom und zum STIBA-Mitglied für die zur Reparatur oder Ersatz
angebotenen Sache sind vom STIBA Mitglied zu tragen. Bei einer falschen Bestellung und / oder
wenn die zur Reparatur oder zum Ersatz angebotenen Sache nicht in Betracht kommt für Garantie
auf Grund dieser Garantiebedingungen, ist der Transport der Sache von und zum STIBA-Mitglied auf
Rechnung des Käufers.
6. Das STIBA-Mitglied verpflichtet sich im Falle das Artikel 4 dieser Garantiebedingungen und Artikel 8
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt wurden, die zur Reparatur/Ersatz angebotenen Sache
innerhalb einer angemessenen Frist zu reparieren oder durch eine vergleichbaren Sache zu ersetzen,
außer wenn das STIBA-Mitglied hierzu nicht in der Lage ist, in welchem Fall das STIBA-Mitglied zur
baren Rückzahlung der Kaufsumme übergehen wird.
7. Auf die vom Käufer nach Reparatur / Ersatz erhaltene Sache, gelten diese Garantiebedingungen.
8. Der Käufer kann keinen Anspruch auf einer Garantie erheben:
a. wenn der Käufer falsche oder unzureichende Informationen bezüglich der Marke und der
Modellbezeichnung der erworbenen Sache und / oder das Fahrzeug, für den das Teil bestimmt ist
angegeben hat;
b. wenn der Käufer Arbeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reparatur, Änderung und
Demontage an das Gekaufte vorgenommen hat bzw. vornehmen hat lassen;
c. wenn die Rede ist von nichtzweckgemäßer und /oder inkompetenter Installation/Nutzung des
Gekauften bzw. bei der Verwendung des Fahrzeugs, in dem das Gekaufte für andere Zwecke als die,
für die das Fahrzeug im normalen Verkehr verwendet wird (Geschwindigkeitstests,
Zuverlässigkeitsprüfungen, zu schwerer Belastung wegen Kombination PKW und Anhänger bzw.
Wohnwagen usw.);
d. wenn in Konflikt mit irgendeiner anderen Bestimmung aus den anwendbaren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder Garantiebedingungen gehandelt wurde, insofern diese auf Strafe von
Verfall von Rechten vorgeschrieben sind.
9. Der Käufer kann an einer Garantie keine Rechte auf Schadensersatz welcher Art auch immer
entnehmen, außer wenn das STIBA-Mitglied auf Grund von anwendbaren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet ist.
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10. Das STIBA-Mitglied hat das Recht von diesen Garantiebedingungen ab zu weichen, wenn vor
Abschluss des Kaufvertrags der Käufer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und die
abweichenden Bestimmungen schriftlich zwischen dem STIBA-Mitglied und den Käufer festgelegt
worden sind.
Eemnes, Mai 2012